Schulordnung der Peter-Joseph-Lenné-Oberschule mit Grundschulteil
Auf Grund des Beschlusses der Schulkonferenz der Peter- Joseph- Lennè Oberschule mit Grundschulteil ergänzt am 15.05.2024 und der folgenden Änderungen wird gem. § 91 Abs. 1 S.2 Nr.3 BbgSchulG folgende Schulordnung erlassen:
„Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. [...] Die Schülerinnen und Schüler müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten.“ [...] „Die Eltern unterstützen in ihrem Verantwortungsbereich die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule“ (§ 44, Absatz 3 und 5 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg).
I. Betreten und Verlassen des Schulgeländes
1. Unterrichtszeiten:
Selbstorganisierter Unterricht
(SOU) 07.45 – 08.00 Uhr
Block I 08.00 – 09.25 Uhr
Block II 09.50 – 11.15 Uhr
Einzelstunde 11.45 – 12.30 Uhr
Einzelsunde 13.00 – 13.45 Uhr bzw.
Block III 13.00 – 14.25 Uhr
2. Der Unterricht beginnt und endet grundsätzlich wie oben ausgewiesen. Die unterrichtende Lehrkraft eröffnet und schließt den Unterricht.
3. Jeder Schüler erscheint pünktlich zum Unterricht, d.h. 5 Minuten vor Beginn der SOU- Stunde. Verspätete Schüler sind verpflichtet, sich unverzüglich im Sekretariat bei der Schulleitung zu melden. Der unentschuldigt versäumte Unterrichtsinhalt wird am nächsten Tag nach dem Unterricht nachgearbeitet. Die Eltern sind verpflichtet, die schriftliche Information über die Verspätung zu unterschreiben und bei der Schulleitung abgeben zu lassen.
4. Zu den großen Pausen wird sofort der Schulhof aufgesucht. Die Schulgebäude werden erst mit dem Ende der Pause betreten. Bei starkem Regen, Sturm oder Gefahren lässt die aufsichtsführende Lehrkraft die Pause abklingeln. Die Häuser werden unverzüglich betreten. Die Aufsicht erfolgt durch die anschließend unterrichtende Lehrkraft.
5. Sollte ein Schüler den Unterricht krankheitsbedingt verlassen wollen, meldet er sich zuerst beim Fachlehrer. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit ist nicht gestattet.
6. Nach Unterrichtsschluss ist das Schulgelände zu verlassen bzw. der weitere Aufenthalt nur unter Aufsicht berechtigter Personen gestattet.
7. Schulfremden Personen ist der Aufenthalt im Schulbereich ohne vorherige Anmeldung im Sekretariat verboten.
8. In der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr ist das Fahrrad fahren auf dem Schulgelände untersagt.
II. Verhalten in der Schule
Jeder Schüler und Lehrer ist verpflichtet, nach den folgenden Grundregeln unserer Schule zu handeln.
1. In unserer Schule gehen wir respektvoll und höflich miteinander um, Konflikte lösen wir gewaltfrei. Wir achten und respektieren die Meinungen und die Personen aller Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals. Mobbing, Beleidigungen, Bedrohungen lehnen wir als Formen seelischer Gewalt ebenfalls ab und akzeptieren sie an unserer Schule nicht. Gleiches gilt für körperliche Gewalt.
a) Jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen.
b) Jeder Lehrer hat das Recht, ungestört zu unterrichten.
c) Jeder muss stets die Rechte des anderen respektieren.
2. Zu Beginn des Unterrichts befinden sich alle Schüler arbeitsbereit an ihren Plätzen. Die Garderobe gehört an die Hakenleiste, Kopfbedeckungen sind abzunehmen.
3. Zum ungestörten Unterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung. Das bedeutet, dass alle Schüler verpflichtet sind, den Inhalt der letzten Unterrichtsstunde zu wiederholen, alle Hausaufgaben zu erledigen sowie alle benötigten Arbeitsmittel mitzubringen.
4. Nach jeder Unterrichtsstunde wird der Klassenraum in einem ordentlichen Zustand verlassen. Jeder ist für seinen Arbeitsplatz verantwortlich. Abfälle kommen in die dafür bereitstehenden Behälter.
5. In den großen Pausen sind die Toiletten in den Häusern 3 und 4 geöffnet. Taschen dürfen nicht mit in die Toilettenräume genommen werden.
6. Auf dem gesamten Schulgelände besteht ein allgemeines Rauch-, Alkohol- und Betäubungsmittelverbot. Dies gilt auch für sogenannte E- Zigaretten. Beim zweiten Verstoß gegen das Rauchverbot muss der Schüler von den Eltern abgeholt werden. Beim Verstoß gegen das Alkohol- und Betäubungsmittelverbot werden die Eltern darüber informiert, dass ihr Kind unverzüglich abzuholen ist. In jedem Fall erfolgt ein Gespräch mit der Schulleitung, in dem weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen festgelegt werden. Der Umgang mit Drogen ist grundsätzlich strafbar und wird zur Anzeige gebracht.
7. Das Mitbringen von Waffen, Reizgas, Feuerwerkskörpern und der Umgang mit offenem Feuer sind untersagt.
8. Handys und digitale Endgeräte werden mit Betreten des Schulgeländes ausgeschaltet und in der Schultasche verwahrt. Sie dürfen erst wieder nach Verlassen des Schulgeländes entnommen werden. Bei jeglicher Zuwiderhandlung werden diese von der Lehrkraft in Verwahrung genommen, im Sekretariat hinterlegt und erst nach Vorlage eines vom Schüler auszufüllenden Rückkehrplans am Ende des persönlichen Schultages wieder ausgehändigt. Darüber hinaus erfolgt die Mitteilung an die Eltern über ein entsprechendes Formular, für welches der Schüler die Verantwortung trägt. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Regelung werden allgemeinnützige Tätigkeiten im Umfang von einer Stunde fällig, bei dreimaligem Verstoß wird das Handy zusätzlich für 5 Werktage vor Unterrichtsbeginn vom Schüler/von der Schülerin im Sekretariat abgegeben. Bei Abgabe des Handys an die Schulleitung ist die Nutzung eines Ersatzgerätes untersagt. Jeglicher Versuch oder die Nutzung zur Täuschung wird als Betrug angesehen und entsprechend geahndet. Ein vierfacher Verstoß verursacht selbiges Prozedere. Bei fünffachem Verstoß beschließt die Klassenkonferenz über angemessene Ordnungsmaßnahmen. Das Mitbringen von Lautsprecherboxen (Speakern) und nicht den Schulalltag betreffenden Geräten ist untersagt.
9. Das Tragen von Kleidungsstücken mit verfassungsfeindlichen Symbolen sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen bzw. die Verwendung und Verbreitung von Texten mit entsprechenden Inhalten ist im Schulgebäude, während des Unterrichts, während der Pausen sowie auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine mögliche Straftat gem. §§ 86, 86a Strafgesetzbuch dar, werden dem Staatlichen Schulamt gemeldet und stets zur Anzeige gebracht. Texte, Bilder bzw. Symbole, die Gewalt darstellen oder zu Gewalt aufrufen, sowie sexistische bzw. pornografische Darstellungen sind ebenfalls verboten.
10. Wir verstehen Mode als Ausdrucksmittel der individuellen Persönlichkeit und erkennen an, dass sie einem ständigen Veränderungsprozess unterliegt, dem wir wertfrei begegnen.
Im Kontext Schule muss das Persönlichkeitsrecht auf individuelle Entfaltung allerdings dann eingeschränkt werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit schadet. Dies meint sowohl Verletzungen einzelner Personen als auch das Stören der Lern- und Arbeitsatmosphäre.
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sollten sich daher mit einem dem Kontext Schule angemessenen Kleidungsstil präsentieren.
Als unzumutbar zählen wir Kleidung mit anzüglichen, fremden- und verfassungsfeindlichen oder beleidigenden Schriftzügen bzw. Symbolen.
Kopfbedeckungen, z.B. Kapuzen, Mützen etc., sind im Schulgebäude abzulegen, wenn sie aus modischen Gründen getragen werden.
Ebenso unangemessen in einem Raum des Lernens sind allzu freizügige Kleidungsstücke. Dementsprechend sollte die Unterbekleidung mindestens das obere Drittel des Oberschenkels sowie den Hüftknochen bedecken. Die Oberbekleidung muss den Brustansatz abdecken und nicht höher als dreifingerbreit über dem Hosenbund enden. Alle Kleidungsstücke müssen blickdicht sein.
Bei besonderen Anlässen, Prüfungen und Exkursionen bitten wir auf Jogginghosen zu verzichten und auf ein allgemein gepflegtes Erscheinungsbild zu achten.
Sollte eine Schülerin/ein Schüler diese Regelung nicht befolgen, wird sie/er aufgefordert, ihre/seine Kleidung so anzupassen, dass die Kleiderordnung eingehalten wird. Bei Verstößen werden die Eltern aufgefordert, ihrem Kind Ersatzkleidung in die Schule zu bringen. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I können auch zum Umziehen nach Hause geschickt werden, wenn sich keine Abhilfe finden lässt. Der versäumte Unterrichtsstoff muss dann nachgearbeitet werden.
11. Sachbeschädigungen am Eigentum von Schülerinnen und Schülern sowie am Inventar der Schule bzw. im oder am Schulgebäude sind verboten und daher zu vermeiden und zu verhindern. Entstandene Schäden sind sofort meldepflichtig. Erziehungsberechtigte können regresspflichtig gemacht werden.
III. Fernbleiben von der Schule und Beurlaubungen
1. Die Erziehungsberechtigten sind gem. Ziffer 7 VV- Schulbetrieb verpflichtet, das Fehlen ihres Kindes unverzüglich, spätestens am zweiten Tag im Sekretariat der Schule zu melden. Spätestens am Tag der Wiederkehr muss eine schriftliche Entschuldigung unter Angabe des Grundes vorliegen. Die Schule ist in bestimmten Fällen berechtigt, eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen. Für volljährige Schüler gilt Ziffer 7 Abs. 5 VV- Schulbetrieb.
2. Das kurzfristige Fernbleiben bei angekündigten Klassenarbeiten ist mit einer von den Eltern gegengezeichneten ärztlichen Bescheinigung zu begründen. Jede versäumte Klassenarbeit ist nachzuschreiben. Der Nachschreibetermin findet zeitnah am Freitag nach der 6. Stunde statt.
3. Beurlaubungen sind rechtzeitig, mindestens 14 Tage im Voraus, beim Klassenleiter schriftlich zu beantragen. Dieser kann eine Beurlaubung für höchstens 3 Tage im Schuljahr erteilen. Bei mehr Tagen ist die Genehmigung der Schulleiterin erforderlich und nur in Ausnahmefällen möglich. Urlaub der Eltern ist kein Freistellungsgrund. (VV Schulbetrieb Ziffer 8 Abs. 4 VV- Schulbetrieb vom 29.Juni 2010)
IV. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen richtet sich nach den §§ 63, 64 BbgSchulG i.V. m. den Vorschriften der Verordnung über Konfliktschlichtung (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung – EOMV)
„Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten“ (§63, Absatz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg).
1. Erziehungsmaßnahmen
Unsere Schule hat gem. § 3 Abs. 1 S. 3 der EOMV, neben den dort benannten, weitere Erziehungsmaßnahmen festgelegt. Diese kommen entsprechend des Fehlverhaltens des Schülers zur Anwendung.
1. das erzieherische Gespräch mit gemeinsamer Zielvereinbarung 2. eine Verwarnung 3. Nacharbeit 4. Maßnahmen zu Gunsten der Schulgemeinschaft /Wiedergutmachung eines Schadens 5. Aufsuchen des Trainingsraumes 6. die vorübergehende Einziehung von Gegenständen
2. Ordnungsmaßnahmen
„Eine Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschriften oder die Ordnung der Schule betreffende Vorschriften verstoßen wurde und eine Erziehungsmaßnahme sich als wirkungslos erwiesen hat oder nicht geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Schülerinnen und Schüler in schwerwiegender Weise ihre Pflichten gemäß § 44 Abs. 3 verletzt oder notwendige Anweisungen des befugten Personals zur Sicherung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule oder zum Schutz von Personen oder Sachen nicht befolgt haben. Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums“ (§64, Absatz 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg).
Zur Einhaltung der Schulordnung verpflichten sich alle Schülerinnen und Schüler unserer Schule.